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   BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51   

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BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,168)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1952 - V ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,168)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1952 - V ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtsnatur des Aufbaukostenzuschussvertrages oder Baukostenzuschussvertrages - Aufrechnung einer Mietzinsforderung mit einer wirksamen Forderung aus einer Konkursmasse - Baukostenzuschuss der Mieter nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 202
  • NJW 1952, 867
  • MDR 1952, 544
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 06.06.1932 - VIII 91/32

    1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch

    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vorgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 und 413; SeuffArch 79 Nr. 23).

    Es kann hierbei an die Gedankengänge des Reichsgerichts in der Entscheidung RGZ 136, 407 (414) angeknüpft werden.

  • BGH, 02.05.1952 - V ZR 52/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Der erkennende Senat hat wiederholt, wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich zur Frage des Einflusses der Währungsreform, ausgeführt (Urteil vom 14.12.1951 - V ZR 16/50 - und vom 2.5.1952 - V ZR 52/51 -), daß die Rechtsnatur des Aufbau- oder Baukostenzuschussvertrages nicht allgemein festgestellt werden könne.
  • BGH, 14.12.1951 - V ZR 16/50
    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Der erkennende Senat hat wiederholt, wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich zur Frage des Einflusses der Währungsreform, ausgeführt (Urteil vom 14.12.1951 - V ZR 16/50 - und vom 2.5.1952 - V ZR 52/51 -), daß die Rechtsnatur des Aufbau- oder Baukostenzuschussvertrages nicht allgemein festgestellt werden könne.
  • BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50

    Währungsreform. Vorauszahlung

    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Dieser Begriff sei nicht eindeutig, vielmehr würden Vorauszahlungen oder Vorschüsse nicht immer zur endgültigen Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben, sondern vielfach künftiger Verrechnung vorbehalten (BGHZ 1, 174 [BGH 15.02.1951 - III ZR 209/50]).
  • RG, 14.01.1919 - III 336/18

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vorgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 und 413; SeuffArch 79 Nr. 23).
  • RG, 05.01.1898 - VI 288/97

    K.O. § 48 Ziff. 1. Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
    Wird durch den Parteiwillen in einem vor der Konkurseröffnung geschlossenen Vertrag die Aufrechnung erst für die Zeit nach der Konkurseröffnung wirksam, so ist die Unwirksamkeit des Aufrechnungsvertrages in gleicher Weise anzunehmen wie für die einseitige Aufrechnung des Mieters (Jäger § 55 Anm. 2, RGZ 40, 120; Mentzel KO 5. Aufl § 21 Anm. 7).
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 160/04

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Mietzins für eine unbewegliche Sache

    Der Schutz, den die Hypothekengläubiger nach § 1124 Abs. 2 BGB genießen, sollte auch den Konkurs- bzw. Insolvenzgläubigern zuerkannt werden (RGZ 127, 116, 118; BGHZ 6, 202, 205 f).
  • BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 54/58

    Rückforderung eines Baukostenzuschusses

    Allerdings trifft es zu, daß die Rechtsnatur von Aufbau- oder Baukostenzuschußverträgen nicht allgemein festgestellt werden kann (BGHZ 6, 202, 204 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Erst die Zeit nach dem zweiten Weltkriege hat mit ihrem außerordentlichen Raummangel die rechtliche Behandlung des Baukostenzuschusses zu einem wichtigen Problem des Mietrechts werden lassen (vgl. BGHZ 6, 202, 204).

  • BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses -

    Etwaige sich für die Realkreditinstitute ergebenden wirtschaftlichen Nachteile hat bereits das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juni 1953 (VI ZR 223/52 - LM ZVG § 57 b Nr. 1 = NJW 1953, 1182) unter Bezugnahme auf die Ausführungen in BGHZ 6, 202 behandelt.

    Der Rechtsprechung über die Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen, liegt, wie schon oben erwähnt, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde (vgl. BGHZ 6, 202 und die Urteile vom 3. Juni 1953 und 25. November 1958 a.a.O.).

    Die Verweisung auf das Urteil vom 6. Juni 1952 (gemeint ist BGHZ 6, 202) paßt nicht.

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54

    Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers

    Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist möglich, ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof sich angeschlossen habe (BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473), fielen jedoch schon im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungen nicht unter die Sperrbestimmung des § 574 BGB, was insbesondere auch für Mietvorauszahlungen in Form von Baukostenzuschüssen gelte, wenn, was im vorliegenden Falle zutreffe, der Baukostenzuschuss der Substanz des Grundstücks zugeführt worden sei.

  • BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52

    Rechtsmittel

    Als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen muss der Zwangsverwalter gegen sich gelten lassen (Bestätigung von BGHZ 6, 202).

    Wenn auch die Revision an erster Stelle die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts angreift, so wendet sie sich doch unter Hinweis auf die sich aus ihr für die Realkreditinstitute ergebenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile auch gegen seine Rechtsansicht, die im Einklang mit dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1952 - V ZR 79/51 - (BGHZ 6, 202 = NJW 1953, 867 Nr. 6) steht.

    Es braucht daher, ebenso wie in dem vom V. Zivilsenat entschiedenen Falle, auch hier keine Stellung dazu genommen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn der Betrag für andere Zwecke als die Wiedererrichtung des Hauses verbraucht worden sein sollte (vgl. das bereits erwähnte Urteil des V. Zivilsenats, insoweit nicht in BGHZ 6, 202, jedoch in NJW 1952, 867 Nr. 6 abgedruckt).

  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

    Die Entscheidung BGHZ 6, 202, auf die sich das Oberlandesgericht beruft, betrifft einen ganz anders gelagerten Fall.
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Er hat in BGHZ 15, 296, 303, 304 (vgl. auch BGHZ 6, 202, 206 und Roquette, Mietrecht, 4. Aufl., S. 198 Rdn. 126 und S. 200) ausgeführt, dass diese Auffassung des Reichsgerichts von rein formalen Voraussetzungen ausgeht, und insoweit im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts Gewicht darauf gelegt, dass der Grund für die Ausnahme von den gesetzlichen Einschränkungen der Wirksamkeit der Vorauszahlung von Mietzinsen zugunsten der Grundpfandgläubiger, des Zwangs- und Konkursverwalters und des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Falle des Baukostenzuschusses ein sachlicher ist, der darin besteht, dass erst durch die Zuschussleistungen des Mieters ein tatsächlicher Wert geschaffen worden ist, der eine mindestens in Zukunft sich auswirkende Besserstellung der späteren Eigentümer und der Gläubiger herbeiführt.

    Sie ist im Urteil vom 06. Juni 1952 - V ZR 79/51 - (NJW 1952, 867, 869; nicht mit abgedruckt in BGHZ 6, 202) und ebenso in Urteil vom 03. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - (insoweit in LM ZVG § 57 b Nr. 1 und ZMR 1953, 246 nicht abgedruckt) offen geblieben.

  • BGH, 15.12.1954 - VI ZR 192/53

    Rechtsmittel

    Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des V. und VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die entschieden haben, daß der Konkursverwalter und der Zwangsverwalter Mietvorauszahlungen, die als Baukostenzuschuß geleistet werden, gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 6, 202 und Urteil vom 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - MDR 1953, 473 = Betriebsberater 1953, 515 = Der Betrieb 1953, 551 und Leitsatz in NJW 1953, 1183).

    Das gleiche müßte gelten, wenn die Miete von vornherein durch eine Aufrechnungsvereinbarung getilgt worden wäre (BGHZ 6, 202 [204]).

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).

    Auch in den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 202; Urteil vom 3. Juni 1953 VI ZR 223/52) war die Vorauszahlung des Mietzinses bereits bei Abschluß des maßgebenden Mietvertrags vereinbart worden.

  • BGH, 10.02.1954 - VI ZR 236/52

    Rechtsmittel

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in mehreren, Entscheidungen (BGHZ 6, 202 sowie Urteile vom 14. Dezember 1951 - V ZR 16/50 - und vom 2. Mai 1952 - V ZR 52/51; vgl. auch Oechßler NJW 1952, 571) ausgeführt, dass die Rechtsnatur des Aufbau- oder Baukostenzuschussvertrages nicht allgemein festgestellt werden könne, dass vielmehr in der Hauptsache drei Vertragsformen in Betracht kommen.

    Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung der Parteien als Mietvorauszahlung zu werten ist oder eine Aufrechnungsvereinbarung gewollt war oder nur ein Aufrechnungsvorvertrag vorliegt (vgl. BGHZ 6, 202 und Oechßler NJW 1952, 571), ist der Wille der Parteien zu erforschen und nicht an dem Buchstaben zu haften (§ 133 BGB).

  • BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56

    Verkehrssicherungspflicht für Fahrstühle in Bezug auf fehlende Bodenbündigkeit -

  • BGH, 14.11.1952 - V ZR 58/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
  • FG Düsseldorf, 26.02.2010 - 13 K 3950/06

    Steuerpflichtiger Vorschuss oder Darlehen bei einem Komponisten

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 212/17

    Aufrechnung des Vermieters gegen eine Forderung des Schuldners gegen ihn mit

  • OLG Schleswig, 25.10.2000 - 4 U 40/00

    Insolvenzverfahren - Schuldner als Vermieter - voraus geleisteter Mietzins -

  • BGH, 25.04.1962 - VIII ZR 43/61

    Erlöschen eines Treuhandvertrags durch Konkurseröffnung - Automatischer Rückfall

  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59

    Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93

    Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag

  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68

    Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher

  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 60.59

    Rechtsmittel

  • OLG Naumburg, 11.02.2000 - 6 U 123/99

    Auslegung des Begriffs "Verrechnung"; Aufrechnung nach Eröffnung des

  • BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
  • BGH, 30.07.1954 - VI ZR 32/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1955 - V ZR 38/55

    Streitwert bei Miet- und Pachtklagen

  • BGH, 13.05.1954 - IV ZR 27/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.1954 - 1 StR 565/53

    Rechtsmittel

  • BFH, 05.06.1957 - II 214/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen nach Erwerb eines

  • BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 30/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 264/53
  • BGH, 22.04.1955 - V ZR 195/54

    Rechtsmittel

  • BFH, 22.12.1954 - II 86/54 U

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerforderung wegen Vorliegen eines Rettungserwerbs

  • BGH, 11.11.1954 - 4 StR 293/54

    Rechtsmittel

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